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Die Forderungssicherung


EINLEITUNG

Die Gesellschaft Ospen s.r.o. führt in Zusammenarbeit mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei sämtliche Rechtsgeschäfte durch, welche mit der Pfändung und der Sicherung auf dem Gebiet der Forderungen und Verbidlichkeiten in Verbindung stehen. Es handelt sich insbesondere um die Durchführung von Pfändungen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, des Wechsels, des Blankowechsels - der Wechselerklärung, des Vertrages über die -bertragung von Eigentumsrechten, weiters handelt es sich um den Notariatsakt mit der Klausel über die Vollstreckbarkeit - den Exekutionstitel etc.

Mit dem Rechtsakt der Sicherung entsteht eine langfristige Geschäftsbeziehung. In der Tat führen wir dann nicht nur die -berwachung einer auf diese Weise sichergestellten Gesellschaft durch, sondern wir verkaufen auch das Produkt selbst..

Möglicherweise werden Sie sich folgende Frage stellen: "Wie hoch ist die Erfolgsrate und wie ist es überhaupt möglich, einen derartigen Rechtsakt durchzuführen?" Unsere Antwort lautet: "Selbtverständlich ist es nicht einfach, es kommt jedoch ein hoher Ma- an psychologischem Wissen, Verhandlungskunst und das einzigartige Know-How unserer Gesellschaft ins Spiel." Geben Sie uns die Vollmacht, wenngleich nur auf einen konkreten Geschäftsfall beschränkt, Sie können selber das zu erreichende Ziel bestimmen, und den Rest überlassen Sie uns.


KOMMENTAR

Im Hinblick auf die Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos ist es bei der Wahl des entsprechenden Sicherungsmittels sinnvoll zu unterscheiden zwischen jenen Mitteln, die im Voraus, bzw. noch bevor es zur Pflichtverletzung von Seiten des Schuldners gekommen war (z.B. Bankgarantie, Pfandrecht, Haftung etc.), angewandt werden und jenen, die nachträglich, bzw. nachdem es bereits zu einer Pflichtverletzung von Seiten des Schuldners gekommen war (z.B. Anerkennung der Verbindlichkeit) angewandt werden. Zu den verlässlichsten Sicherungsmitteln zählen Wertgegenstände (Geld, Sachen), über die der Gläubiger verfügt und die proportional der Höhe der Schuld entsprechen.

Das Pfandrecht erfüllt eine doppelte Funktion:
- Zwangsma-nahme - bringt den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflicht, die Schulden abzuzahlen
- Sicherungsma-nahme - im Falle, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, hat der Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderung mit dem Pfandgegenstand zu befriedigen.

Was den Pfandgegenstand anbelangt, kann dies jede beliebige bewegliche oder auch unbewegliche Sache sein, inkl. Miteigentumsanteile, Wertpapiere, Forderungen. Es muss sich jedoch immer um eine individuell bestimmbare und selbständige Sache handeln. Das hei-t, es sei nicht möglich, beispielsweise "das gesamte Vermögen des Schuldners" als Pfand anzuwenden. Es muss sich auch um eine Sache handeln, die veräu-ert werden kann, also um eine Sache, die in Geld umgesetzt werden kann oder auf Dritte übertragen werden kann. Als Pfand kann nur jene Sache dienen, die im Eigentum des Schuldners steht. Eine fremde Sache kann nur mit Einwilligung des Eigentümers gepfändet werden.

Bei jenen Gesellschaften, welche einer Konkurrenz auf dem Markt gegenüberstehen, welche ihre Erzeugnisse und Dienstleistungen verkaufen müssen und dabei das Risiko einer möglichen Nichtbezahlung so niedrig wie möglich halten wollen, scheinen uns - als die flexibelste und effektivste Form der Sicherung der Verbindlichkeiten - Wechseloperationen zu sein, mit denen sich auf eine umfassende Art und Weise die Gesellschaft Ospen s.r.o. beschäftigt.

Ein Wechsel wird in der Theorie des Rechts als ein "marktfähiges" Wertpapier definiert, dem das Gesetz genaue Eigenschaften einräumt, insbesondere die vorbehaltlose Verbindlichkeit oder Anweisung des Ausstellers, den vereinbarten finanziellen Betrag zu einer bestimmten Zeit und auf einem bestimmten Ort zu bezahlen. Der Eigentümer eines Wechsels ist weiters berechtigt, die Erfüllung von jener Person zu verlangen, die den Wechsel unterfertigt hatte. Der Wechseltyp und die Technik der finanziellen Transaktion wird vom Wechselrecht verbindlich bestimmt.

Bei der Anwendung eines Wechsels zur Sicherung von Forderungen ist die folgende "Grundaufteilung" von grö-ter Bedeutung:

1) Je nachdem, von wem der Wechsel ausgestellt wird:
- eigener Wechsel
- fremder Wechsel
2) Nach dem Fälligkeitsdatum:
- Sichtwechsel
- Nachsichtwechsel
- Datowechsel
- Tagwechsel

Der Wechsel kann als Wertpapier unterschiedliche Funktionen erfüllen. Die Tatsache, dass der Wechsel eine Sicherungsfunktion erfüllen soll, kann in der Wechselurkunde durch den Vermerk "Kautionswechsel", "Deckungswechsel" oder durch einen anderen Vermerk mit einer ähnlichen Bedeutung ersichtlich gemacht werden. Die Bezeichnung eines derartigen Vermerks auf dem Wechsel ist nicht obligatorisch, der entscheidende Gesichtspunkt für die Funktionsbestimmung des Wechsels ist der Zweck, für den der Wechsel ausgestellt wurde. Die Sicherung kann sowohl die bereits vorhandenen Verbindlichkeiten betreffen wie auch jene, die erst in Zukunft entstehen werden. Im Rahmen der Anwendbarkeit des Wechsels zur Sicherung von Forderungen nimmt unserer Ansicht nach eine absolut privilegierte Stellung der "Blankowechsel" ein. Der Blankowechsel wird nicht nur von Geldinstituten häufig gebraucht, sondern wird auch im Geschäftsverkehr oft angewandt. In den meisten Fällen wird dieser in dem Zeitpunkt ausgestellt, als es noch nicht klar ersichtlich sei, in welchem Ausma- die Kausalforderung erfüllt oder auch nicht erfüllt wird. In der Regel ist es nicht einmal möglich, das Fälligkeitsdatum festzusetzen, da es nicht bekannt sei, ob die teilnehmenden Subjekte nicht einen späteren Fälligkeitstermin vereinbaren werden. Am häufigsten wird der Blankowechsel in der Form ausgestellt, dass weder die Wechselsumme noch das Fälligkeitsdatum eingetragen wurde. Einen Bestandteil des Blankowechsels stellt oft die so genannte Wechselerklärung dar, in welcher taxativ angeführt ist, wem, von wem und wann der Blankowechsel übergeben wird und ebenfalls unter welchen Bedingungen dieser ausgefüllt und zur Einlösung vorgelegt werden darf. Es ist wichtig, dass die Bedingungen der Geltendmachung und -bertragung des Wechsels, der zur Absicherung eines Rechtsgeschäfts dient, unter den Teilnehmern vereinbart werden würden. Eine derartige Vereinbarung gewährt sowohl dem Gläubiger wie auch dem Schuldner die Rechtssicherheit und ermöglicht, den Wechsel den Modalitäten eines konkreten Falles anzupassen. Damit beugt man dem Risiko eines möglichen Mi-brauchs vor.

Es handelt sich nicht nur um ein sehr kompliziertes, aber insbesondere auch um ein spezifisches Gebiet, in welchem jeder Fall genau analysiert und individuell bewertet werden muss. Ein unbestrittener Vorteil bei den von uns durchgeführten Wechseloperationen ist die Tatsache, dass sich die Rechtsanwaltskanzlei, die ihren Sitz in unserer Gesellschaft hat, jahrelang auf dieses Gebiet spezialisiert und durch ein hohes Fachwissen, Professionalität und Kenntnis aller Gesetze besticht, allen voran der Wechsel- und Scheckgesetze Nr. 191/1950 der Sammlung.

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